Angesichts dieser Rechtsprechung erscheint tatsächlich fraglich, inwiefern eine zeitlich klar begrenzte (Art. 61 Abs. 4 StGB), vom Erziehungsgedanken geprägte und besonders ausgestaltete Massnahme für junge Erwachsene in Einklang mit Art. 5 EMRK in eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB umgewandelt werden kann. Mit Blick auf das sogleich bei E. 3.2 Ausgeführte erübrigt sich eine vertiefte Auseinandersetzung mit dieser Frage. 3.2 Eine Umwandlung der Massnahme nach Art. 62c Abs. 6