2015, N. 35 zu Art. 5). Weiter stellte der EGMR die Bedingung auf, dass die auszutauschenden Massnahmen hinsichtlich Funktion und Haftbedingungen nicht erheblich unterschiedlichen Charakters sein dürfen (X. v. Austria, Application No. 7034/75, Urteil vom 12. Oktober 1977, Ziff. 1, S. 148, wo es um eine nachträgliche Umwandlung einer Unterbringung in einem Arbeitshaus durch eine Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfalltäter ging). Angesichts dieser Rechtsprechung erscheint tatsächlich fraglich, inwiefern eine zeitlich klar begrenzte (Art.