62c StGB). Diesen Kausalzusammenhang verneinte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem Fall, in welchem eine zeitlich befristete in eine unbefristete Sicherungsverwahrung umgewandelt worden ist. Die nachträglich verlängerte, prinzipiell unbegrenzte Sicherungsverwahrung habe den durch das ursprüngliche Urteil gesetzten Rahmen – im Urteilszeitpunkt konnte die Sicherungsverwahrung maximal für die Dauer von zehn Jahren angeordnet werden – verlassen (EGMR, M. v. Germany, Application No. 19359/04, Urteil vom 17. Dezember 2009, Ziff. 99–101; KARPENSTEIN/MAYER, EMRK Kommentar, 2. Aufl. 2015, N. 35 zu Art. 5).