Demgegenüber sei die neu angeordnete Massnahme nach Art. 59 StGB zeitlich unbeschränkt und könne theoretisch immer wieder um fünf Jahre verlängert werden. Eine Umwandlung, bei der sich die beiden Sanktionen in Funktion und Charakter sowie im Hinblick auf die Bedingungen des Freiheitsentzugs wesentlich unterschieden, sei nicht mehr durch Art. 5 Abs. 1 Bst. a EMRK gedeckt. Gemäss Art. 5 EMRK muss eine Sanktion auf einer gerichtlichen Verurteilung beruhen. Die spätere Anpassung der Massnahme ist nur rechtsgenügend abgestützt,