62c Abs. 6 StGB ermöglicht es, nicht nur eine aussichtslose durch eine voraussichtlich geeignete, sondern auch eine weniger geeignete durch eine besser geeignete therapeutische Massnahme zu ersetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_473/2014 vom 20. November 2014 E. 1.6.1; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 2. Aufl. 2006, §9 Rz. 56). 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Bst. a EMRK. Die ursprünglich angeordnete Massnahme für junge Erwachsene sei zeitlich klar limitiert (Art. 61 Abs. 4 StGB). Demgegenüber sei die neu angeordnete Massnahme nach Art.