bei der Vollzugsbehörde ein Akteneinsichtsgesuch ein. Dieses wurde gutgeheissen und am 6. Februar 2018 an die Beschwerdekammer weitergeleitet, wo sich die Vollzugsakten zu jenem Zeitpunkt befanden. Vom 7. bis am 15. Februar 2018 stellte die Strafkanzlei des Obergerichts Rechtsanwalt C.________ die Vollzugsakten zur Einsichtnahme zur Verfügung. Am 24. Februar 2018 schrieb Rechtsanwalt C.________, dass es sich bei den ihm zugestellten Akten lediglich um die Vollzugsakten gehandelt habe und ihm die Akten des aktuellen Beschwerdeverfahrens gefehlt hätten. Er machte verschie-