Mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 teilte die Verfahrensleitung den Parteien mit, dass beabsichtigt werde, auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten und räumte ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Die Parteien erklärten sich mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden. Der Beschwerdeführer replizierte am 17. Januar 2018 unter Beibehaltung seiner Beschwerdebegehren. Am 29. Januar 2018 reichte Rechtsanwalt C.________ bei der Vollzugsbehörde ein Akteneinsichtsgesuch ein.