59 StGB an. Gegen diesen Beschluss erhob der Verurteilte am 22. November 2017 Beschwerde mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei keine neue Massnahme anzuordnen. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 18. Dezember 2017 Stellung zur Beschwerde und beantragte deren kostenfällige Abweisung. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 teilte die Verfahrensleitung den Parteien mit, dass beabsichtigt werde, auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten und räumte ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.