Am 22. Mai 2017 stellte das Amt für Justizvollzug (nachfolgend: Vollzugsbehörde) beim Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Umwandlung der stationären Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) in eine Massnahme nach Art. 59 StGB. Mit Beschluss vom 31. Oktober 2017 (schriftliche Begründung vom 10. November 2017) hob die Vorinstanz die angeordnete stationäre Massnahme für junge Erwachsene auf und ordnete an deren Stelle eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB an.