Dementsprechend ist er gegenwärtig nicht befugt, vorzubringen, die Rechtsanwalt C.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung – für die er rück- und nachzahlungspflichtig werde – sei zu hoch. Sollte der Beschwerdeführer indes im Hauptverfahren schuldig gesprochen werden und dieses Urteil mit Berufung weiterziehen, wird er seine hiesigen Begehren vor der zuständigen Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern erneut anbringen können. Sie wird es sein, die sodann über die Rechtmässigkeit der Höhe der amtlichen Entschädigung für Rechtsanwalt C.________ zu entscheiden haben wird.