Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2017 (noch) gar nicht beschwert. Bereits das Regionalgericht hielt richtigerweise fest: «A.________ hat […] die Differenz […] zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, sofern er im Endentscheid zur Bezahlung der Verfahrenskosten verpflichtet wird […].». Sollte nämlich der Beschwerdeführer im Hauptverfahren PEN 14 406 freigesprochen werden, träfe ihn keine Verpflichtung zur Rück- respektive Nachzahlung (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO e contrario). Dementsprechend ist er gegenwärtig nicht befugt, vorzubringen, die Rechtsanwalt C.___