Insbesondere vor dem Hintergrund, dass Rechtsanwalt C.________ ihn, den Beschwerdeführer, nur ungenügend verteidigt habe, sei die Höhe des Honorars unrechtmässig und unangemessen. Mit Blick auf die Rück- und Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO gehe dies umso weniger an. Das Regionalgericht habe angekündigt gehabt, es werde die Höhe des Honorars auf ihre Angemessenheit prüfen, was es sodann aber unterlassen habe. 2.3 Auf die Beschwerde kann offensichtlich nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2017 (noch) gar nicht beschwert.