2 auch die beschuldigte Person beschwerdelegitimiert sei, nicht festgehalten. (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auf. 2013, N. 16 und Fn. 36 zu Art. 135 StPO m.w.H.). Das Gericht hat über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Sachurteil zu befinden.