Da die Anfechtung bei der Beschwerdeinstanz zu erfolgen hat, ist das für die Anfechtung zu ergreifende Rechtsmittel die Beschwerde und nicht die Berufung. Beschwerdeführer [Anm.: für die Anfechtung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung] ist dabei die amtliche Verteidigung, nicht aber die beschuldigte Person, sie hat die Einwände gegen eine zu hohe Entschädigung, für welche sie rückerstattungspflichtig werden könnte, mittels Berufung geltend zu machen. […] Aufgrund BGE 139 IV 199 wird an der anderen, in der ersten Aufl. dieses Kommentars vertretenen Auffassung, dass