BSG 162.11]). Es ist näher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die Ausrichtung der amtlichen Entschädigung an seinen ehemaligen amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt C.________ aktuell und unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Da die Anfechtung bei der Beschwerdeinstanz zu erfolgen hat, ist das für die Anfechtung zu ergreifende Rechtsmittel die Beschwerde und nicht die Berufung.