Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 477 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. November 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Rechtsanwalt C.________ Bisheriger amtlicher Verteidiger Gegenstand Amtliche Verteidigung (Entschädigung) Strafverfahren wegen rechtswidrigen Aufenthalts Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, vom 31. Oktober 2017 (PEN 14 406) Erwägungen: 1. Am 31. Oktober 2017 verfügte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfol- gend: Regionalgericht) soweit hier von Relevanz was folgt: […] 2. Rechtsanwalt B.________ […] wird mit Wirkung ab 31.10.2017 als neuer amtlicher Verteidiger von A.________ […] bestellt. […] 4. Rechtsanwalt C.________ […] wird mit Wirkung ab 31.10.2017 vom Mandat als amtlicher Vertei- diger von A.________ entbunden. […] 6. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt C.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit total CHF 6‘176.00. Abzüglich des geleisteten Vorschusses von CHF 3‘800.00 verbleibt ein auszubezahlender Restbetrag von CHF 2‘376.00. 7. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechts- anwalt C.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 1‘400.20 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, sofern er im Endentscheid zur Bezahlung der Verfahrenskosten verpflichtet wird (Art. 135 Abs. 4 StPO). […] Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. November 2017 (Eingang Beschwerdekammer: 23. November 2017) Beschwer- de und verlangte Folgendes: «[…] wird um die Ueberpruefung des ausgezahlten Honorarnotes vom 26.11.2014 und der im Ziffer 5, Verfuegung PEN 14 406/KOA vom 31.10.2017 vorgesehene amt- liche Entschädigung auf die Rechtmässigkeit und Angemessenheit gebeten.» Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte kann innert 10 Ta- gen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Es ist näher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die Ausrichtung der amtlichen Entschädigung an seinen ehemaligen amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt C.________ aktuell und unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen be- troffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Da die Anfechtung bei der Beschwerdeinstanz zu erfolgen hat, ist das für die Anfechtung zu ergrei- fende Rechtsmittel die Beschwerde und nicht die Berufung. Beschwerdeführer [Anm.: für die Anfech- tung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung] ist dabei die amtliche Verteidigung, nicht aber die beschuldigte Person, sie hat die Einwände gegen eine zu hohe Entschädigung, für welche sie rückerstattungspflichtig werden könnte, mittels Berufung geltend zu machen. […] Aufgrund BGE 139 IV 199 wird an der anderen, in der ersten Aufl. dieses Kommentars vertretenen Auffassung, dass 2 auch die beschuldigte Person beschwerdelegitimiert sei, nicht festgehalten. (RUCKSTUHL, in: Bas- ler Kommentar StPO, 2. Auf. 2013, N. 16 und Fn. 36 zu Art. 135 StPO m.w.H.). Das Gericht hat über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Sachurteil zu befinden. Die Staats- anwaltschaft und die anderen Parteien, die für die Kosten der amtlichen Verteidigung aufzukommen haben, müssen die Reduktion der Entschädigung im Berufungsverfahren verlangen, während sich der amtliche Verteidiger gegen die Höhe der Entschädigung mit Beschwerde zur Wehr setzen muss (BGE 139 IV 199 Regeste). 2.2 Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, das amtliche Honorar für Rechtsanwalt C.________ sei zu hoch. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass Rechtsanwalt C.________ ihn, den Beschwerdeführer, nur ungenügend verteidigt habe, sei die Höhe des Honorars unrechtmässig und unangemessen. Mit Blick auf die Rück- und Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO gehe dies umso weniger an. Das Regionalgericht habe angekündigt gehabt, es werde die Höhe des Honorars auf ihre Angemessenheit prüfen, was es sodann aber unterlassen habe. 2.3 Auf die Beschwerde kann offensichtlich nicht eingetreten werden. Der Beschwerde- führer ist durch die angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2017 (noch) gar nicht beschwert. Bereits das Regionalgericht hielt richtigerweise fest: «A.________ hat […] die Differenz […] zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, sofern er im Endentscheid zur Bezahlung der Verfahrenskosten verpflichtet wird […].». Sollte nämlich der Beschwerdeführer im Hauptverfahren PEN 14 406 freigesprochen werden, träfe ihn keine Verpflichtung zur Rück- respektive Nachzahlung (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO e contrario). Dementsprechend ist er gegenwärtig nicht befugt, vorzubringen, die Rechtsanwalt C.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung – für die er rück- und nachzahlungspflichtig werde – sei zu hoch. Sollte der Beschwerdeführer indes im Hauptverfahren schuldig gesprochen werden und dieses Urteil mit Berufung weiterziehen, wird er seine hiesigen Begehren vor der zuständigen Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern erneut anbrin- gen können. Sie wird es sein, die sodann über die Rechtmässigkeit der Höhe der amtlichen Entschädigung für Rechtsanwalt C.________ zu entscheiden haben wird. 3. Bei diesem Verfahrensausgang – Nichteintreten auf die Beschwerde – wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (direkt) - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin D.________ (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin E.________ - Rechtsanwalt Dr. B.________ - Rechtsanwalt C.________ Bern, 29. November 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4