3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 200.00, trägt der Kanton Bern. 3. Zu eröffnen: - der Beschuldigten 1/Beschwerdeführerin - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Beschuldigten 2 - dem Straf- und Zivilkläger - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, a.o. Staatsanwältin D.________ (mit den Akten)