397 StPO betr. Wiedererwägung). Das Recht, sich gegen die Anschuldigungen zu wehren, bleibt der Beschwerdeführerin und der Beschuldigten 2 im Übrigen erhalten. 2.3 Auf die Beschwerde kann demzufolge offensichtlich nicht eingetreten werden. 3. Obwohl die Beschwerdeführerin unterliegt, rechtfertigt sich die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern, da die angefochtene Verfügung vom 2 15. November 2017 fälschlicherweise eine Rechtsmittelbelehrung enthält (Art. 417 StPO).