380 StPO darstellen. Auf diesem Weg würde die Beschwerdeführerin die Möglichkeit erhalten, sich gegen die Weiterführung (quasi durch «Wiedereröffnung») des Strafverfahrens zur Wehr zu setzen, was vom Gesetzgeber gerade nicht beabsichtigt war (Art. 309 Abs. 3 Satz 3 StPO analog; vgl. dazu Beschluss des Obergerichts BK 15 75 vom 3. März 2015 E. 2.2; GUIDON; in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2013, N. 6 insb. Fn. 24 zu Art. 393 StPO betr. sog. «behördeninterne Vorgäng»; ferner GUIDON, a.a.O., N. 2b zu Art. 397 StPO betr. Wiedererwägung).