380 StPO besagt, dass kein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, wenn dieses Gesetz einen Entscheid als endgültig oder nicht anfechtbar bezeichnet. Dies trifft zu auf die Einleitung des Vorverfahrens oder die Eröffnung einer Untersuchung (Art. 300 Abs. 2 und 309 Abs. 3 StPO; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 120 und N. 123 f.). Wenn die Beschwerdeführerin befugt wäre, gegen die staatsanwaltschaftliche Wiedererwägungsverfügung nach einer (erfolgten aber mit Beschwerde angefochtenen) Verfahrenseinstellung Beschwerde zu führen, würde dies eine Umgehung von Art. 380 StPO darstellen.