Am 15. November 2017 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass sie ihre Einstellungsverfügung vom 9. Oktober 2017 aufhebe und in Wiedererwägung ziehe. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 20. November 2017 (Eingang Beschwerdekammer: 22. November 2017) ihrerseits Beschwerde. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 311]).