Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 476 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. November 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- terin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte 1/Beschwerdeführerin B.________ Beschuldigte 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern C.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 9. Oktober 2017 Strafverfahren wegen Pfändungsbetrugs, evtl. Gehilfenschaft da- zu Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 15. November 2017 (EO 17 1416) Erwägungen: 1. Am 9. Oktober 2017 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die Beschul- digten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und B.________ (nachfol- gend: Beschuldigte 2) wegen Pfändungsbetrugs, evtl. Gehilfenschaft dazu, ein. Am 20. Oktober 2017 erhob C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger) da- gegen Beschwerde (Verfahren BK 17 427). Am 15. November 2017 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass sie ihre Einstellungsverfügung vom 9. Oktober 2017 auf- hebe und in Wiedererwägung ziehe. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 20. November 2017 (Eingang Be- schwerdekammer: 22. November 2017) ihrerseits Beschwerde. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 311]). 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BGS 162.11]). 2.2 Art. 380 StPO besagt, dass kein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, wenn dieses Gesetz einen Entscheid als endgültig oder nicht anfechtbar bezeich- net. Dies trifft zu auf die Einleitung des Vorverfahrens oder die Eröffnung einer Un- tersuchung (Art. 300 Abs. 2 und 309 Abs. 3 StPO; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 120 und N. 123 f.). Wenn die Beschwerdeführerin befugt wäre, gegen die staatsanwaltschaftliche Wie- dererwägungsverfügung nach einer (erfolgten aber mit Beschwerde angefochte- nen) Verfahrenseinstellung Beschwerde zu führen, würde dies eine Umgehung von Art. 380 StPO darstellen. Auf diesem Weg würde die Beschwerdeführerin die Mög- lichkeit erhalten, sich gegen die Weiterführung (quasi durch «Wiedereröffnung») des Strafverfahrens zur Wehr zu setzen, was vom Gesetzgeber gerade nicht beab- sichtigt war (Art. 309 Abs. 3 Satz 3 StPO analog; vgl. dazu Beschluss des Oberge- richts BK 15 75 vom 3. März 2015 E. 2.2; GUIDON; in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2013, N. 6 insb. Fn. 24 zu Art. 393 StPO betr. sog. «behördeninterne Vor- gäng»; ferner GUIDON, a.a.O., N. 2b zu Art. 397 StPO betr. Wiedererwägung). Das Recht, sich gegen die Anschuldigungen zu wehren, bleibt der Beschwerdefüh- rerin und der Beschuldigten 2 im Übrigen erhalten. 2.3 Auf die Beschwerde kann demzufolge offensichtlich nicht eingetreten werden. 3. Obwohl die Beschwerdeführerin unterliegt, rechtfertigt sich die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern, da die angefochtene Verfügung vom 2 15. November 2017 fälschlicherweise eine Rechtsmittelbelehrung enthält (Art. 417 StPO). 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 200.00, trägt der Kanton Bern. 3. Zu eröffnen: - der Beschuldigten 1/Beschwerdeführerin - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Beschuldigten 2 - dem Straf- und Zivilkläger - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, a.o. Staatsanwältin D.________ (mit den Akten) Bern, 23. November 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichterin Bratschi Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4