StPO durch den amtlichen Anwalt persönlich auszuführen sei – was einem Rechtsanwalt ohnehin bekannt sein müsste. 7.5 Zusammengefasst ist die Weisung der Generalstaatsanwaltschaft vom 17. Dezember 2010 verfassungs- und gesetzeskonform und von der Staatsanwaltschaft richtigerweise befolgt worden. Sie hat das Substitutionsgesuch zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Beim diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird die solidarische Haftung angeordnet (Art. 418 Abs. 2 StPO).