Zwar hat die Verfahrensleitung zunächst tatsächlich nicht gegen die (ohne Bewilligung) vorgenommen Substitutionen opponiert. Indessen ist es unverkennbar, dass der Beschwerdeführer 2 nach dem staatsanwaltschaftlichen Schreiben vom 28. September 2017 damit rechnen musste, dass künftige Gesuche abgewiesen werden: Einerseits wurde er ausdrücklich auf die einschlägige Weisung der Generalstaatsanwaltschaft aufmerksam gemacht. Andererseits wurde ihm klar mitgeteilt, dass das öffentlich-rechtliche Mandat i.S.v. Art 132 ff. StPO durch den amtlichen Anwalt persönlich auszuführen sei – was einem Rechtsanwalt ohnehin bekannt sein müsste.