Der persönliche Eindruck ist respektive war für die Beurteilung dieser Aussagen und damit für die wirksame Ausübung der amtlichen Verteidigung von grosser Bedeutung, zumal – wie erwähnt – der Beschwerdeführer 2 vorher an keiner Einvernahme persönlich anwesend war. Es ist überdies falsch zu behaupten, die Verzögerungen in der Verfahrensführung seien allein das Resultat der Haltung der Staatsanwaltschaft. Diese hat das Substitutionsgesuch vielmehr richtigerweise abgewiesen.