Dementsprechend erscheint respektive erschien die persönliche Teilnahme des Beschwerdeführers 2 an der (ursprünglich auf den 5. Dezember 2017 geplanten und nun wohl am 29. Januar 2018 durchgeführten) Einvernahme eines weiteren mutmasslichen Opfers als zwingend. Der persönliche Eindruck ist respektive war für die Beurteilung dieser Aussagen und damit für die wirksame Ausübung der amtlichen Verteidigung von grosser Bedeutung, zumal – wie erwähnt – der Beschwerdeführer 2 vorher an keiner Einvernahme persönlich anwesend war.