Genau diese – gleichermassen grundlegende wie verfassungskonforme – Massnahme schreibt die Weisung der Generalstaatsanwaltschaft vom 17. Dezember 2010 fest, welche von den in das öf- fentlich-rechtliche Mandatsverhältnis eingebundenen Parteien im Übrigen fraglos zu befolgen ist. Mithin ist es sowohl zulässig als auch in der Sache richtig, die Substitution bei amtlichen Mandaten einer Bewilligungspflicht zu unterstellen. 7.4 Hinsichtlich des konkreten Streitgegenstands hat die Staatsanwaltschaft mit der Abweisung des Gesuchs um Substitution für die Einvernahme vom 5. Dezember 2017 (und vom 27. November 2017) korrekt gehandelt.