Dementsprechend hat in solchen und ähnlichen Situationen die Verfahrensleitung ihre prozessuale Fürsorgepflicht wahrzunehmen. Sie hat (in Anwendung der fair trial-Maxime hier i.S.v. Art. 134 Abs. 2 StPO und Art. 32 Abs. 2 BV) zu beurteilen, ob es erforderlich ist, dass der amtliche Verteidiger an einer Beweismassnahme persönlich teilnimmt. Genau diese – gleichermassen grundlegende wie verfassungskonforme – Massnahme schreibt die Weisung der Generalstaatsanwaltschaft vom 17. Dezember 2010 fest, welche von den in das öf- fentlich-rechtliche Mandatsverhältnis eingebundenen Parteien im Übrigen fraglos zu befolgen ist.