Jedoch sollen und müssen Substitutionen gerade bei amtlichen Mandanten eine Ausnahme bleiben. Ob eine Substitution möglich ist, hängt in erster Linie davon ab, wie gewichtig die vorgesehene Beweiserhebung ist. Im Kern hat also eine Güterund Interessenabwägung stattzufinden. Wird – als Beispiel – im Rahmen des amtlichen Mandats die beschuldigte Person (zur Sache) einvernommen oder jemand, der diese schwer belasten könnte, erscheint eine Substitution einzig in absoluten Ausnahmefällen angängig. Dementsprechend hat in solchen und ähnlichen Situationen die Verfahrensleitung ihre prozessuale Fürsorgepflicht wahrzunehmen.