Es ist deshalb in erster Linie an ihm sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer 1 wirksam verteidigt (und damit auch sein Verfahren beförderlich behandelt) wird. Die von der Generalstaatsanwaltschaft dargelegten Vorkommnisse im Verfahren offenbaren die Schwierigkeiten von Absprachen und Instruktionen bei verschiedenen involvierten Rechtsvertretern eindrücklich. Dass in Haftsachen Substitutionen vor dem Hintergrund des zwingend raschen Verfahrensgangs teilweise unumgänglich und dann auch opportun sind, ist evident. Jedoch sollen und müssen Substitutionen gerade bei amtlichen Mandanten eine Ausnahme bleiben.