7.2 Vorab ist auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft zu verweisen, welchen sich die Beschwerdekammer anschliesst (vorne E. 5). 7.3 Mit Blick insbesondere auf das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 StPO ist festzuhalten, dass die umständliche Terminfindung in diesem Verfahren als problematisch einzuschätzen ist. Die Übernahme eines amtlichen Mandats zur Verteidigung einer beschuldigten Person ist stets mit der Bereitschaft verbunden, ein hohes Mass an Flexibilität zu bieten. Dies gilt umso mehr, wenn es sich um eine Haftsache handelt.