134 Abs. 2 StPO). Die Bestellung zur amtlichen Verteidigung umfasst demnach keine Substitutionsbefugnis. Die amtliche Verteidigung kann folglich (selbst mit Zustimmung der beschuldigten Person) nicht von sich aus eine andere Anwältin bzw. einen anderen Anwalt substituieren. Eine Substitution bedarf stets der Zustimmung der Verfahrensleitung. Beim Entscheid über das Substitutionsgesuch hat sich die Verfahrensleitung am Anspruch der beschuldigten Person auf eine wirksame Verteidigung gemäss Art. 134 Abs. 2 StPO zu orientieren (BGE 131 I 360 E. 4;