StPO handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Mandat, welches die bestellte Anwältin oder der bestellte Anwalt persönlich auszuführen hat. Während Art. 8 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG) die Substitution von Praktikantinnen und Praktikanten ausdrücklich von der Zustimmung des Gerichts oder der verfahrensleitenden Behörde abhängig macht, folgt das Zustimmungserfordernis für die Substitution durch eine Anwaltskollegin oder einen Anwaltskollegen aus der amtlichen Bestellung (Art. 133 Abs. 1 StPO) sowie der amtlichen Übertragung des Mandats auf eine andere Verteidigung (Art. 134 Abs. 2 StPO).