6. In der Replik bekräftigen die Beschwerdeführer, indem die Staatsanwaltschaft gegen die Substitutionen während rund vier Monaten nicht interveniert habe, habe der Beschwerdeführer 2 auch nach den Schreiben vom 28. September 2017 und 17. Oktober 2017 davon ausgehen können, dass den Substitutionen zukünftig zugestimmt werde. Er habe jeweils alles daran gesetzt, dass die Einvernahmen stattfinden könnten und deshalb Substitutionsvollmachten ausgestellt.