Es treffe zu, dass die Staatsanwaltschaft nicht explizit in Aussicht gestellt habe, Substitutionsgesuche nicht mehr oder nur noch in begründeten Ausnahmefällen zu bewilligen. Nachdem der Beschwerdeführer 2 den Eindruck erweckt habe, die Vertretungen seien einzig auf die nicht erfolgten Terminabsprachen seitens der Kantonspolizei zurückzuführen, habe sie jedoch nicht davon ausgehen müssen, dass es sogleich zu neuen Gesuchen komme, nachdem sie die Polizei angewiesen habe, Einvernahmetermine mit ihm abzusprechen. Eine Vorwarnung sei nicht angezeigt gewesen.