Die vom Beschwerdeführer 2 mit dem Beschwerdeführer 1 geführten Gespräche ersetzten diesen Eindruck nicht. Auch eine Lektüre der Einvernahmeprotokolle vermöge diese Lücke nicht zu kompensieren. Es obliege unter Berücksichtigung der Waffengleichheit durchaus der Verfahrensleitung, eine wirksame Verteidigung sicherzustellen. Es treffe zu, dass die Staatsanwaltschaft nicht explizit in Aussicht gestellt habe, Substitutionsgesuche nicht mehr oder nur noch in begründeten Ausnahmefällen zu bewilligen.