Der angestrebte Zweck der Wahrung des Beschleunigungsgebots werde durch die Reibungsverluste infolge des Wissenstransfers zunichte gemacht. Dieser Gefahr habe die Weisung der Generalstaatsanwaltschaft begegnen wollen. Es sei notorisch, dass bei Vorwürfen betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern sehr wenige bis keine objektiven Beweismittel vorlägen und ein Grossteil des Beweismaterials auf den Einvernahmen beruhe. Bei der Befragung eines möglichen Opfers sei der persönliche Eindruck für eine Verteidigung zentral. Die vom Beschwerdeführer 2 mit dem Beschwerdeführer 1 geführten Gespräche ersetzten diesen Eindruck nicht.