Wenn sich der Beschwerdeführer 2 jedoch substituieren lasse, liege die Instruktion seiner ihn vertretenden Anwaltskollegen nicht in der Verantwortung des Beschwerdeführers 1, sondern in derjenigen des amtlichen Verteidigers. Es bestehe die Gefahr, dass die Wirksamkeit der Verteidigung Schaden nehme, wenn nicht ein bestimmter Rechtsanwalt die Führung übernehme, sondern immer wieder ein anderer Berufskollege sich dem Verfahren annehme. Der angestrebte Zweck der Wahrung des Beschleunigungsgebots werde durch die Reibungsverluste infolge des Wissenstransfers zunichte gemacht.