_ habe eingreifen müssen. Obschon die Einvernahmen der Tochter des Beschwerdeführers 1 und der Tochter der Pflegefamilie Anfang August 2017 zur Einsichtnahme einverlangt worden seien, sei der Beschwerdeführer 1 am 26. September 2017 überrascht gewesen, als er von den Anschuldigungen gehört habe. Die Frage, ob die kanzleiinternen Absprachen sichergestellt seien, dürfe gestellt werden. In der Beschwerde sei ausgeführt,