Der Gefahr einer Vorverurteilung gelte es im Rahmen der Verteidigung entgegenzuwirken. Wie der Beschwerdeführer 2 selber ausführe, sei der Beschwerdeführer 1 psychisch labil. Dies habe sich deutlich anlässlich seiner Einvernahme vom 26. September 2017 gezeigt, als er einen Aussetzer gehabt habe und die Polizei bei der von ihm gewünschten Unterbrechung zwecks Unterredung mit Rechtsanwalt F.________ habe eingreifen müssen.