Plötzlich sei der sexuelle Missbrauch der mittlerweile neunjährigen Tochter von Bekannten des Beschwerdeführers 1 im Raum gestanden, weiter derjenige seines neunjährigen Sohnes. Ausserdem habe sich ergeben, dass er offenbar eine Zeit lang eine Beziehung zu einer Minderjährigen unterhalten habe. Diese Person hätte am 5. Dezember 2017 als Opfer einvernommen werden sollen. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer 1 bereits rechtskräftig wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern verurteilt (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 9. September 2014). Der Gefahr einer Vorverurteilung gelte es im Rahmen der Verteidigung entgegenzuwirken.