Der amtliche Verteidiger schulde seinem Mandanten das gleiche Mass an Sorgfalt wie dies in einem privatrechtlich ausgestalteten Auftragsverhältnis der Fall wäre. Das bedinge bei Verfahren, in denen sich das Beweisthema primär aus Befragungen ergebe, die Teilnahme des amtlichen Verteidigers an den wesentlichen Einvernahmen. Die Verteidigungsstrategie hänge massgeblich vom Eindruck ab, den die einvernommenen Personen respektive deren Aussagen vermittelten. Die Akten zeigten, dass das gegen den Beschwerdeführer 1 eingeleitete Strafverfahren im zentralsten Punkt – dem Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind – immer noch weitere Kreise ziehe.