Die Pflicht zur Teilnahme an wesentlichen Beweiserhebungen – wie etwa Opferbefragungen und Befragungen wesentlicher Auskunftspersonen – ergebe sich aus dem Umstand, dass der amtliche Verteidiger die Interessen des Mandanten bestmöglich zu wahren habe. In diesem Zusammenhang sei Art. 147 Abs. 3 StPO zu verstehen, der den Parteien und ihrem Rechtsbeistand das Recht auf Wiederholung der Beweiserhebung einräume, wenn der Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert gewesen sei. Der amtliche Verteidiger schulde seinem Mandanten das gleiche Mass an Sorgfalt wie dies in einem privatrechtlich ausgestalteten Auftragsverhältnis der Fall wäre.