Den Beschwerdeführern sei beizupflichten, dass die Wahl der Verteidigungsstrategie der Absprache zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger unterliege. Ob ein amtlicher Verteidiger persönlich an den wesentlichen Beweiserhebungen teilnehme oder sich vertreten lasse, habe jedoch nichts mit der Verteidigungsstrategie zu tun, sondern mit dem Engagement zwecks Sicherstellung einer wirksamen Verteidigung. Die Pflicht zur Teilnahme an wesentlichen Beweiserhebungen – wie etwa Opferbefragungen und Befragungen wesentlicher Auskunftspersonen – ergebe sich aus dem Umstand, dass der amtliche Verteidiger die Interessen des Mandanten bestmöglich zu wahren habe.