4 Wahrung der Interessen des Beschuldigten. Diese Überlegungen hätten den Hintergrund für die im Einvernehmen mit der Strafabteilung des Obergerichts erlassene «Weisung betreffend die Substitution amtlicher Verteidigerinnen und Verteidiger durch Anwaltskolleginnen und Anwaltskollegen und Beizug einer Wahlverteidigung nach Bestellung der amtlichen Verteidigung vom 17. Dezember 2010» gebildet. Den Beschwerdeführern sei beizupflichten, dass die Wahl der Verteidigungsstrategie der Absprache zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger unterliege.