__ AG, sondern der Beschwerdeführer 2 eingebunden. Ohne Relevanz sei, ob der Beschwerdeführer 1 sich damit einverstanden erklärt habe, dass der Beschwerdeführer 2 ab den Schlusseinvernahmen in Erscheinung treten werde. Ob eine amtliche Verteidigung wirksam wahrgenommen werde oder nicht, beziehe sich immer auf den beauftragten Verteidiger und auf seinen Beitrag zur