Da dieses Verhältnis sowohl die Beziehung des Verteidigers gegenüber seinem Mandanten als auch gegenüber dem Staat regle, sei es unerheblich, dass die vom Beschwerdeführer 1 am 22. Mai 2017 (vor Einsetzung des Beschwerdeführers 2 als amtlicher Verteidiger) unterzeichnete Anwaltsvollmacht zugunsten aller in der I.________ AG tätigen Rechtsanwälte ausgestellt worden sei. Seit der Anordnung der amtlichen Verteidigung, welche am 29. Mai 2017 auf den Beschwerdeführer 2 übertragen worden sei, sei einzig das öffentlich-rechtliche Auftragsverhältnis ausschlaggebend. In dieses sei nicht die I.________ AG, sondern der Beschwerdeführer 2 eingebunden.