5. Die Generalstaatsanwaltschaft argumentiert, die amtliche Verteidigung stelle ein öffentlich-rechtliches Auftragsverhältnis dar (BGE 131 I 217 E. 2.4; RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 132 StPO; LIEBER, in: Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 132 StPO). Da dieses Verhältnis sowohl die Beziehung des Verteidigers gegenüber seinem Mandanten als auch gegenüber dem Staat regle, sei es unerheblich, dass die vom Beschwerdeführer 1 am 22. Mai 2017 (vor Einsetzung des Beschwerdeführers 2 als amtlicher Verteidiger) unterzeichnete Anwaltsvollmacht zugunsten aller in der I.__