Es bestehe keine Pflicht der Verteidigung zur Teilnahme an Untersuchungshandlungen. Die Erteilung von Substitutionsvollmachten sowohl an Berufskollegen als auch an Rechtspraktikanten sei zulässig. Es sei nicht Aufgabe der Strafbehörden, die Verteidigung einer Qualitätskontrolle zu unterziehen. Der Verteidigung komme weites Ermessen zu. Überdies habe sich die Substitution aus dem Beschleunigungsgebot ergeben. Die Termine der delegierten Einvernahmen seien der I.________ AG bis Ende September 2017 ohne Terminabsprache mitgeteilt worden.