Der Beschwerdeführer 2 pflege engen Kontakt mit dem Beschwerdeführer 1 und habe ihn mehrfach im Gefängnis besucht. Auch stehe der Beschwerdeführer 2 in Kontakt mit dem Umfeld des Beschwerdeführers 1, was zwar den gebotenen Aufwand des amtlichen Mandats sprenge, jedoch aufgrund des psychisch labilen Zustandes des Beschwerdeführers 1 nötig sei. Die Festlegung der Verteidigungsstrategie sei Sache des Anwalts, in jeweiliger Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten. Es bestehe keine Pflicht der Verteidigung zur Teilnahme an Untersuchungshandlungen.